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Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle im Selbsthilfebereich

Selbsthilfeförderung nach § 45d SGB XI

Förderung:

Gemäß den Regelungen des § 45 d SGB XI besteht seit 2013 für Selbsthilfeorganisationen aus dem Bereich Pflege die Möglichkeit eine finanzielle Förderung aus Mitteln der gesetzlichen und privaten Pflegekassen zu erhalten. Seit 2010 wurde die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI neu gefasst und umfasst im Wesentlichen folgende Vorgaben:

Ziel der Förderung nach § 45d:

•   Verbesserung der häuslichen Pflege und die Unterstützung eines längeren Verbleibs in der
     eigenen häuslichen Umgebung
•   Gefördert wird die Arbeit von Selbsthilfegruppen, die pflegebedürftige Menschen oder deren  
     Angehörige unterstützen, entlasten, bzw. betreuen

Fördervoraussetzungen:

• die Selbsthilfegruppe besteht seit mindestens drei Monaten
• (in der Regel) ein Treffen im Monat
• die Gruppe muss sich aus mindestens sechs Personen zusammensetzen, die entweder selbst
   pflegbedürftig (ab Pflegegrad 1) sind oder sich um nahestehende
  pflegebedürftige Menschen (ab Pflegegrad 1) kümmern
• weitere Vorgaben zur Förderfähigkeit finden Sie in der Erklärung für Selbsthilfegruppen (Anhang)
• die Gruppe hat ihren Sitz in Niedersachsen
• sie erhält keine Förderung auf der Grundlage der § 82b SGB XI

Begründete Abweichungen von der Mindestzahl der Gruppenmitglieder sowie der Zahl der Gruppentreffen in geringem Umfang führen nicht zu einer Veränderung der Förderbeträge.

Der maximale Förderbetrag für Selbsthilfegruppen beträgt 1.200 Euro je Gruppe und Jahr. 300 Euro werden vom Land Niedersachsen und 900 Euro von den Pflegekassen gefördert. Die Gruppen müssen nicht mehr, wie bisher, diese maximale Fördersumme beantragen.

Ablauf der Förderung:

Erfüllt eine Selbsthilfegruppe die Kriterien für eine Förderung und möchte diese in Anspruch nehmen, muss eine Erklärung der Selbsthilfegruppe (Link 2) ausgefüllt und an die regionale Kontaktstelle übermittelt werden (bis 15.03. (Folgeantrag) bzw. 15.09. (Erstantrag) des Förderjahres).

Ein Antrag kann nur über eine regionale SH-Kontaktstelle erfolgen – nicht  von den Gruppen eigenständig!

Die SH-Kontaktstelle reicht den Gesamtantrag (alle antragstellenden SHG) an das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ein, wo dieser Antrag geprüft und ggf. bewilligt wird. Nachdem der Bewilligungsbescheid (Zusage der Förderung) an die Selbsthilfekontaktstelle übermittelt wurde, sendet diese „Weiterleitungsverträge“ an die einzelnen Gruppen, welche notwendig sind, um die bewilligten Gelder entsprechend auszuzahlen. Sobald die Weiterleitungsverträge von den SHGs unterschrieben sind und in der Kontaktstelle eingegangen sind, kann die Ausschüttung der Fördermittel vorgenommen werden (siehe Infographik).

Der Verwendungsnachweis wird von den Gruppen ausgefüllt, dabei sind zwei Formulare zwingend notwendig:

a. Nachweis über die Mittelverwendung gemäß § 45d SGB XI für das jeweilige Förderjahr (PDF)
b. Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe gem. §45 d SGB XI (monatliche Auflistung) (PDF)

Wichtig ist, dass auf den Nachweisen  tatsächliche Zahlen angeben werden und keine Schätz- oder Rundungswerte. Der Verwendungsnachweis muss bis 28.02. des Förderjahres in der SH-Kontaktstelle eingegangen sein.

Wie bei der Antragstellung wird der Verwendungsnachweis als „Gesamtverwendungsnachweis“ eingereicht und erfolgt über die Selbsthilfekontaktstelle!

Gerne unterstützt Sie Ihre Kontaktstelle bei dem Ausfüllen der Formulare. Wenden Sie sich bitte an uns, sollten Sie Fragen haben und Unterstützung benötigen.

 

Gesundheitszentrum Göttingen e.V.

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Das Gesundheitszentrum Göttingen im Stadtradio Göttingen, präsentiert durch Christina Ziethen und Thomas Markschies

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  • Niedersächsisches Ministerium für 
    Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
  • gesetzliche Krankenkassen
  • Stadt Göttingen
  • Landkreis Göttingen